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Steuererklärung vor Ablauf der Festsetzungsfrist – Verjährung kann drohen!

In der Monatsinformation Februar 2022 zum Thema Erbschaft-/Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und Verfahrensrecht stellen wir Ihnen u.a. relevante Informationen zu lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der Festsetzungsfrist (Verjährung kann drohen) zur Verfügung. Lesen Sie, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Steuerfolgen bei der Beendigung eines Nießbrauchs an einem Grundstück

Oft wird im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge oder besser: des Vermögensübergangs auf die nachfolgende Generation ein Mietwohngebäude auf Kinder übertragen mit der Zurückbehaltung der Erträge für die Eltern. Dies erfolgt zweckmäßigerweise durch die Bestellung eines Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer, ggfs. auch für den längstlebenden Elternteil. Im Schenkungszeitpunkt wird dann für Zwecke der Ermittlung der Schenkungsteuer ein gesonderter Grundstückswert festgestellt und hiervon die Nießbrauchsbelastung mit ihrem kapitalisierten Wert abgezogen. Der Jahreswert muss aus dem Durchschnitt der Erträge aus dem Grundstück (ohne AfA) ermittelt werden und ist dann mit dem Vervielfältiger entsprechend dem Lebensalter des/der Berechtigten (abzulesen aus der amtlichen Sterbetafel) zu kapitalisieren. Sind beide Elternteile berechtigt, richtet sich der Vervielfältiger nach dem Lebensalter des/der statistisch Längstlebenden. Beim Kapitalwert wird ein Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt. Sind in dem Gebäude nur Wohnräume vermietet, ist sowohl vom Grundstückswert als auch vom Kapitalwert des Nießbrauchs ein Abschlag von 10 % vorzunehmen.

Was geschieht nun beim Wegfall des Nießbrauchs im Todesfall des Erstversterbenden? Gar nichts, die Belastung geht auf den/die weitere/n Berechtigte/n über. Es kann allerdings dann zu einer Änderung des ursprünglichen kapitalisierten Nießbrauchswertes kommen, wenn die berechtigte Person relativ kurze Zeit nach der Nießbrauchsbestellung verstirbt. Der kurze Zeitraum beträgt 10 bis 1 Jahr, je nach dem Lebensalter des Berechtigten im Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung. Die ursprünglich festgesetzte Schenkungsteuer kann in diesen Fällen vom Finanzamt geändert werden, soweit noch keine Zahlungsverjährung eingetreten ist, d. h. 5 Jahre nach der erstmaligen Fälligkeit der Steuer.

Eine für die Praxis sinnvolle Variante der Versorgung der übertragenden Eltern ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Der Vater überträgt unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs ein Mietwohngrundstück auf die Tochter. Nach seinem Tod soll die Mutter eine Rente aus den Grundstückserträgen erhalten. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer wird nur der Nießbrauch abgezogen, nicht jedoch die Rente, weil deren Entstehen ungewiss ist. Sie hängt davon ab, ob die Ehefrau den Ehemann überlebt. Tritt dieser Fall ein, ist die Rente vom ursprünglichen Schenkungswert abzuziehen. Die Kapitalisierung muss dann vom Zeitpunkt des Rentenbezugs nach dem Lebensalter der Ehefrau vorgenommen werden. Die Berichtigung erfolgt nur auf Antrag und ohne zeitliche Begrenzung wegen der Festsetzungsverjährung.

Zum einheitlichen Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht

Der für ein einheitliches Vertragswerk im Sinne des GrESt-Rechts erforderliche objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Bebauung eines Grundstücks wird u. a. indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf dem konkreten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit nur geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Auf der Veräußererseite könnten mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, sodass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Es genüge, wenn der Eigentümer das Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten habe, “an die Hand” gegeben habe. Maßgebend sei dabei der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf.

Ohne Bedeutung sei, ob der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot des Grundstücksveräußerers abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt habe.

Einreichung einer Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist – Verjährung kann drohen!

Für die Wahrung der Festsetzungsfrist ist derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Auf den Zeitpunkt, in dem eine Steuererklärung bei der Finanzbehörde eingereicht wurde, kommt es nicht an. Dies entschied der Bundesfinanzhof in Hinblick auf die Einreichung einer Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist.

Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserklärung sei nicht als Antrag anzusehen. Eine Ablaufhemmung trete nicht ein, wenn der Erlass eines (begünstigenden) Steuerbescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt und dieser Ablehnungsbescheid angefochten werde.

Bei einer Antragsveranlagung sei die Anlaufhemmung nicht anwendbar, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginne. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne nicht erwartet werden, dass der Steuerbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlasse, wenn die Steuererklärung erst einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingereicht werde.

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Kein Verspätungszuschlag bei überwiegendem Mitverschulden des Finanzamts

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist bei überwiegendem Mitverschulden des Finanzamts nicht rechtmäßig. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Ein relevantes Mitverschulden des Finanzamts liege im entschiedenen Fall vor. Diesem habe es sich geradezu aufdrängen müssen, dass die Klägerin aufgrund eines Irrtums über die materielle Rechtslage ihre Erklärungspflichten verletzt und das Finanzamt seinerseits seine Fürsorgepflichten verletzt habe. Denn aus den von der Klägerin freimütig gemachten Angaben in den Feststellungserklärungen, ihren Erläuterungen hierzu und etwa den eingereichten Werbungskostenbelegen hätte jeder zuständige Bearbeiter unschwer darauf schließen können, dass die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen lediglich versehentlich unterblieben war.

Zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen habe das Finanzamt jedoch entgegen der normierten Besteuerungsgrundsätze und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens die Klägerin nie aufgefordert. Demnach habe es das Finanzamt schuldhaft unterlassen, die Klägerin durch frühzeitigen Hinweis zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten zu veranlassen.