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Monatsinformation Mai 2021: Verfahrens- und Arbeitsrecht

In der Monatsinformation Mai 2021 zum Thema Verfahrens- und Arbeitsrecht stellen wir Ihnen relevante Informationen in diesem Gebiet zur Verfügung. Lesen Sie, was Sie beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Verfahrensrecht

Betriebsprüfung: Kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer

Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe. Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Antrag abgelehnt. Es gebe keinen Anspruch für eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. Die Abgabenordnung mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

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Arbeitsrecht

Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht

Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen. Im Streitfall vereinbarte die Klägerin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt, gleichzeitig wurden “neue Gehaltsanteile” u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bundessozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.

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