Monatsinformation Umsatzsteuer – 03/2021
In der neuen Monatsinformation Umsatzsteuer – 03/2021 bieten wir Ihnen Neuigkeiten rund um dieses Thema. Finden Sie raus, was Sie in Ihrer Steuererklärung 2021 beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, dann fragen Sie gerne jederzeit an!
Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit
Mit Wirkung zum 31.12.2020 endete endgültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit Stellung genommen. In Bezug auf den freien Warenverkehr für inländische Unternehmer gelten ab dem 31.12.2020 u. a. folgende Regelungen:
- Warenlieferungen nach Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben und erst im Jahr 2021 enden, unterliegen weiterhin den bis zum 31.12.2020 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen. Für entsprechende Warenlieferungen aus Großbritannien ins Inland gilt dies ebenso.
- Nach dem 31.12.2020 beginnende Warenlieferungen nach Großbritannien werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung behandelt.
- Seit dem 31.12.2020 können britische USt-ID-Nummern (GB) nicht mehr auf Gültigkeit bestätigt werden. Nordirische USt-ID-Nummern (XI) sind jedoch weiterhin gültig.
- Die Behandlung von sonstigen Leistungen, die noch im Jahr 2020 begonnen wurden, aber erst im Jahr 2021 enden, richtet sich ebenfalls nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage. Es ist somit der Zeitpunkt der Ausführung maßgeblich. Dasselbe gilt für Teilleistungen.
Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenständen über eBay als unternehmerische Tätigkeit?
Der Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenständen von erheb-
lichem Wert über eBay kann zu einer unternehme-
rischen Tätigkeit führen. So entschied das Finanzgericht Münster.
Das Gericht war der Auffassung, die Klägerin habe im Streitjahr mit den Verkäufen der schmiedeeisernen Tore und Zäune und den Sandsteinelementen von erheblichem Wert nicht lediglich privates Vermögen verwaltet bzw. veräußert, sondern eine wirtschaftliche,
d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i. S. des Umsatzsteuergesetzes entfaltet. Die Klägerin habe ähnlich wie ein Händler agiert und sei deshalb unternehmerisch tätig gewesen. Ihr Handeln sei von wirtschaft-
lichen Interessen geprägt gewesen.
Befreiung von der Sondervorauszahlung 2021
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können – wie schon im vergangenen Jahr – ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen. Es gibt aktuell allerdings keine bundeseinheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise.
Gleichwohl wird die Dauerfristverlängerung gewährt. Diese ist gewöhnlich von der Leistung einer Sonder-vorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der
Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung können Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später einreichen. Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist.
Hinweis Die Regelung gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021. |
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