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Monatsinformation Mai 2023

In dieser Monatsinformation Mai 2023 stellen wir Ihnen alle Informationen zu verschiedenen steuerrechtlich relevanten Themen zur Verfügung. Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Errichtung einer Photovoltaikanlage: Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

Der Bundesfinanzhof hatte u. a. die Frage zu klären, ob der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt ist, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer zu berichtigen. 

Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne dass es zu einer Steuerberichtigung kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Die Klägerin ist hier nicht berechtigt, die Steuer für die jeweilige Teilleistung im Umfang des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt zu berichtigen.

Ermäßigte Umsatzsteuer bei Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Dies entspricht auch dem Unionsrecht. Im Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewendet werden können, sind die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen angeführt. Die “Beherbergung in Ferienunterkünften” umfasst auch die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen.

Verwendung eines neu erworbenen Pkw teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze – Vorsteueraufteilung nicht nach Umsatzschlüssel

Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger und teils zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet, ist die Vorsteueraufteilung für den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw vorzunehmen. Eine Aufteilung im Verhältnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze entfallenden Fahrleistungen führt laut Finanzgericht Baden-Württemberg zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel. 

Wenn eine Unternehmerin den neuen Pkw kurz vor Jahresende (hier: November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen „funktionsgleichen” Pkw für die gleichen Umsätze genutzt hat, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kalenderjahr abzustellen.

Wenn der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze genutzt wird, ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Es kann jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von Vorsteuerabzugsausschluss und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommen.

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags – Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Wenn es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags kommt, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags setzt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs voraus, dass er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dies bedeutet u. a., dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. “Verrechnung” ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend. 

Steuerliches Einlagekonto: Gesellschafter hat keine Anfechtungsbefugnis

Das Körperschaftsteuergesetz schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapitalgesellschaft geleistet hat. Wenn solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt werden, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einlagenrückgewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids nach dem Körperschaftsteuergesetz die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hat ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden kann und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintritt. Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes vereinbar (Art. 19 Abs. 4 GG).

Änderung beim Lohnsteuerabzug: Arbeitnehmer dürfen mit mehr Netto-Gehalt rechnen

Ab 01.04.2023 werden laut Bundesfinanzministerium die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 angewendet. Berücksichtigt wird dabei “die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetz 2022”. Das heißt unter anderem für Angestellte oder Beamte: Durch die höheren Steuerfreibeträge können sie auch mit einem höheren Netto-Gehalt auf ihrem Konto rechnen.

Lohnerhöhungen für Beschäftigte verschiedener Branchen

Tarifbeschäftigte Mitarbeiter im Bauhauptgewerbe – Hoch-, Tief oder Straßenbau – können sich seit 01.04.2023 über mehr Gehalt freuen. Im Westen um 2 Prozent und im Osten um 2,7 Prozent. Im Mai steht zudem noch eine Einmalzahlung über 450 Euro an.

Der branchenbezogene Mindestlohn für Maler und Lackierer steigt ab 01.04.2023 von 13,80 auf 14,50 Euro. Für Helfer beträgt der Mindestlohn dann 12,50 Euro; das ist eine Erhöhung von 1,10 Euro pro Stunde.

Der tarifliche Mindestlohn für Leihbeschäftigte liegt ab 01.04.2023 bei mindestens 13 Euro pro Stunde. Die Stundenentgelte richten sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe. Eine Übersicht für alle Entgeltgruppen liefert die IG Metall.

Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen

Die Bundesregierung hat sich am 19.04.2023 auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. D. h. konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.

Das Gebäudeenergiegesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

Vorsicht bei Sanierungsmaßnahmen

Der Gesetzgeber versucht mit gesetzlichen Vorgaben die energetische Gebäudesanierung als wichtigen Baustein der Energiewende voranzubringen. Dabei wurde ganz offensichtlich ein Aspekt übersehen, der diese Bemühungen stark behindern kann. Laut der Sachverständigengesellschaft Richardson in Witten wird in nächster Zeit das Thema Asbest dramatisch an Bedeutung gewinnen. Es ist nicht bekannt, wie viele Wohnungen und Gebäude, die bis zum Verbot im Jahr 1993 gebaut wurden, Asbest enthalten. Der Anteil dürfte aber erheblich sein. 

Da bei energetischen Sanierungsmaßnahmen Asbestfasern freigesetzt werden können, greifen die gesetzlichen Schutzmaßnahmen, was zu erheblichen Kostensteigerungen führen kann.

Hinweis: Bevor eine energetische Gebäudesanierung realisiert wird, sollte bei betroffenen Objekten vorab eine Asbestverprobung durch einen Sachverständigen in Auftrag gegeben werde, Nur so sind unkalkulierbare Risiken zu vermeiden.

Vielen Dank für das Lesen der Monatsinformation Mai 2023 zu verschiedenen steuerrechtlichen Themen.

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