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Monatsinformation Februar 2024

Foto von EKATERINA BOLOVTSOVA von Pexels

In dieser Monatsinformation Februar 2024 stellen wir Ihnen alle Informationen zu verschiedenen steuerrechtlich relevanten Themen zur Verfügung. Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Kein Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Vorsteuerabzug einer Holding nicht für Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag). Ein Recht zum Vorsteuerabzug setzt stattdessen voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen (steuerpflichtigen) Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft stehen.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Folgeentscheidung.

Hinweis:

Als Folge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt folgendes:

Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, wenn:

  • nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
  • in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Ein- gang finden und
  • nicht zu den allg. Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

Widerspruch gegen eine Gutschrift – Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung ausgelegt werden können. Fraglich erschien bzgl. des Vorsteuerabzugs aus widerrufenen Gutschriften, ob die Widersprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung haben, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft.

Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden. Wenn ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.

Vorlage von E-Mail-Korrespondenz bzw. eines Gesamtjournals – Befugnisse der Finanzverwaltung

Das Finanzamt forderte von der Klägerin im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abgabenordnung (AO) sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zustehen, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Handelsbriefe i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO i. V. m. §§ 257 Abs. 2, 343 HGB sind nicht auf eine bestimmte Form beschränkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe sein können. Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft, wenn sie seine Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung zum Gegenstand haben. Die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, welches seinerseits als Handelsgeschäft qualifiziert, zu erbringenden Erfüllungsgeschäfte wie die Auskunftserteilung oder Serviceleistungen beträfen die Durchführung dieses Handelsgeschäfts und qualifizierten ebenfalls als Handelsgeschäfte. Wenn derartige Erfüllungsgeschäfte in einem Schriftstück verkörpert sind, unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO.

Es besteht kein Anspruch der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangenen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 AO und ist damit rechtswidrig. Eine allgemein formulierte Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Unterlagen “en bloc” kann, unter Berücksichtigung des Erstqualifikationsrechts des Steuerpflichtigen, sowohl dem Bestimmtheitsgebot genügen als auch vom Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO gedeckt bzw. verhältnismäßig sein.

Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit Dienstplananweisungen für den Folgetag zur Kenntnis nehmen

Arbeitnehmern ist das Lesen einer SMS von ihrem Arbeitgeber über den Beginn ihrer zuvor eingeteilten Arbeitsschicht in ihrer Freizeit zuzumuten. Legt eine Betriebsvereinbarung fest, dass Springerdienste eines Notfallsanitäters vom Arbeitgeber einen Tag zuvor zu einem bestimmten Zeitpunkt angewiesen werden, darf der Beschäftigte eine solche SMS nicht ignorieren. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im konkreten Fall klagte ein Notfallsanitäter gegen seine Arbeitgeberin. Diese hatte ihn in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht erreicht, um ihm mitzuteilen, dass der Dienstplan geändert worden war und er früher erscheinen solle. Der Notfallsanitäter nahm die Nachrichten nicht zur Kenntnis und kam deshalb erst zum ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Die Arbeitgeberin wertete das angeblich zu späte Auftauchen jedoch als unentschuldigtes Fehlen und kürzte ihm eine Gutschrift in seinem Arbeitszeitkonto und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

Eheleute können in Verwahrung gegebenen kombinierten Ehe- und Erbvertrag nicht mehr herausfordern

Ein Erbvertrag, der ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden. Nicht möglich ist dies laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wenn mit dem Erbvertrag ein Ehevertrag verbunden wird, selbst wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde.

Im konkreten Streitfall schloss ein Ehepaar im Jahr 2011 einen notariellen Vertrag, mit dem es seinen Ehevertrag von 1988 abänderte und gleichzeitig einen Erbvertrag errichtete. Die Vertragsurkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. Im Jahr 2018 errichteten die Eheleute mit notarieller Urkunde ein gemeinschaftliches Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. Am Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich jedoch nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. In den Jahren 2018 und 2019 beantragte das Ehepaar erfolglos die Herausgabe der Urkunden. Daraufhin hoben sie mit notarieller Urkunde von 2022 die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Beide Anträge wurden vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde des Ehepaars war vor dem Oberlandesgericht nur in Bezug auf die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments erfolgreich.

Foto von EKATERINA BOLOVTSOVA von Pexels
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Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung des Mehrfamilienhauses als Einfamilienhaus

Wenn sich in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen befinden und der Eigentümer das Haus künftig als Einfamilienhaus selbst nutzen will, sind die entsprechenden Eigenbedarfskündigungen unwirksam, wenn für den Umbau keine Baugenehmigung vorliegt. Es liegt dann eine unzulässige Vorratskündigung vor. So entschied das Amtsgericht Hamburg.

Deutschlandticket

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt verdeutlicht, dass wenn eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben ist, weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr i. S. des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

Hinweis: In Folge wurde somit das Deutschlandticket auch für bestimmte Intercity- und ICE-Verbindungen freigegeben.

Nicht ausgezahlte Energiepreispauschale beim Finanzgericht einklagen

Für Klagen bezüglich der für 2022 auszuzahlenden Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. So entschied das Finanzgericht Münster.

In diesem Fall hatte der Antragsteller seinen Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt.

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers, da dieser nicht der Schuldner der Energiepreispauschale ist. Arbeitgeber erfüllen mit der Auszahlung dieser Pauschale keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungieren als Zahlstelle des Staates. Die Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung, die beim Finanzamt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden muss. Eine Umdeutung des Klagebegehrens, bei der das Finanzamt als Beklagter benannt wird, ist angesichts der klaren Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch unzulässig, da kein Vorverfahren durchgeführt wurde.

Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)

Am 11.01.2024 wurde der Referentenentwurf für das bereits im Koalitionsvertrag angekündigte Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) veröffentlicht. Der Entwurf enthält hauptsächlich Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft und kann in erster Linie auf drei Maßnahmen zurückgeführt werden:

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre. Dies betrifft Dokumente wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten.
  • Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder ihre Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB. Zum Beispiel entfällt das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge.
  • Deutsche Staatsangehörige sind zukünftig von der Hotelmeldepflicht befreit.

Die Wirtschaft soll durch diese Maßnahmen in einem Umfang von 680 Mio. Euro jährlich entlastet werden, wobei allein 595 Mio. Euro durch die verkürzten Aufbewahrungsfristen erzielt werden. Gleichzeitig weist die Bundesregierung auf das Risiko eines jährlichen Steuerausfalls von 200 Mio. Euro hin, da ohne Buchungsbelege der Nachweis von Steuerhinterziehung nach neun bzw. zehn Jahren nicht mehr erfolgreich erbracht werden könnte.

Inhaltlich und hinsichtlich der erwarteten finanziellen Entlastung bleibt der Entwurf jedoch hinter den Erwartungen zurück. Zum Beispiel greift das BEG IV nicht die geplante Einführung einer Vollmachtsdatenbank für das Sozialversicherungsrecht auf, obwohl dieses Thema im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch aufgegriffen werden könnte. Neben dem BEG IV stehen auch andere Gesetzgebungsverfahren auf der Agenda, die darauf abzielen, die Bürokratie für Bürger und die Wirtschaft zu reduzieren, wie das “Wachstumschancengesetz” und die vorgezogene Anwendung der angehobenen Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für haftungsbeschränkte Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2023.

„Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz“ vom Bundeskabinett beschlossen

Am 08.01.2024 hat die Bundesregierung das “Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz” auf den Weg gebracht, das folgende Regelungen enthält:

  • Die derzeit geltenden Sätze der Luftverkehrsteuer werden zum 01.05.2024 erhöht.
  • Die Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen im Jahr 2023 werden breiter verwendet, wobei ein Teil an den Bundeshaushalt fließt.
  • Die Steuerbegünstigung beim Agrardiesel wird schrittweise ab dem 01.03.2024 reduziert und entfällt ab dem Jahr 2026 vollständig.
  • In der Grundsicherung werden Regelungen verschärft für Arbeitsuchende, die die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit willentlich verweigern.
  • Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft, jedoch bleiben die finanziellen Anreize für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen durch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie erhalten.

Weitere Maßnahmen, die keiner Gesetzesänderung bedürfen, will die Bundesregierung direkt in die parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2024 einbringen.

Der Haushalt für das Jahr 2024 soll Bürgerinnen und Bürgern Entlastungen im Gesamtvolumen von 15 Milliarden Euro bringen. Seit Jahresanfang ist die zweite Stufe des Inflationsausgleichsgesetzes in Kraft, wodurch die steuerlichen Freibeträge für Erwachsene und Kinder steigen und der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst wird.

Nach weiteren Beratungen ist geplant, dass der Bundeshaushalt 2024 in der zweiten Sitzungswoche des Bundestages Ende Januar 2024 beschlossen wird. Der Bundesrat könnte in seiner Sitzung am 02.02.2024 das Gesetzgebungsverfahren dann abschließen.

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