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Monatsinformation 2023: Umsatz- und Gewerbesteuer

In dieser Monatsinformation März 2023 stellen wir Ihnen wichtige Informationen zur Umsatz- und Gewerbesteuer zur Verfügung. Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen

Erste Fragen aus der Praxis will das Bundesfinanz-ministerium (BMF) wohl zeitnah beantworten und hat ein erstes Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen veröffentlicht. 

Das Schreiben stellt etliche Punkte klar, die in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.

In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.

Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte attraktiver werden. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. An dieser Stelle sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. Die Entnahme soll nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird.

Hinweis: Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage! Er fordert daher, auf die 90 %‑Grenze zu verzichten. Er fordert daher, auf die 90%‑Grenze zu verzichten.

Foto von Pixabay: https://www.pexels.com/de-de/foto/taschenrechner-und-stift-auf-dem-tisch-209224/

Vorsteuerabzug aus nur gelegentlichem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Streitig vor dem Bundesfinanzhof war, ob ein geschäftlicher Rahmen bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit allein aus dem subjektiven Umstand abgeleitet werden könne, dass die Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel des späteren Verkaufs und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht erworben wurden, oder ob vielmehr objektive Kriterien erfüllt sein müssen.

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zustehe, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert werde.

Wartungskosten bei Leasingverträgen gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Der Begriff der “Leasingraten” im Gewerbesteuergesetz sind ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der “Leasingrate” und gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil ausgeführt, dass Leasingraten nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich in die Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen worden sind. Sie sind dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen Fällen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Die vertragliche Überwälzung von Nebenkosten vom Vermieter/Verpächter auf den Mieter/Pächter wirkt sich typischerweise in einer Verminderung des “reinen” Miet- oder Pachtzinses aus, ebenso bei Abwälzung der Wartungskosten auf den Leasingnehmer im Hinblick auf die Höhe der Leasingrate.

Wirtschaftlich stellen die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das für die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt würde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten sei oder besonders entrichtet werde.

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