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Termine für Steuern und Sozialversicherung Februar/ März 2024

Lesen Sie hier, welche Termine für die Steuern & Sozialversicherung im Februar/ März 2024 zu beachten sind. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, dann kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
12.02.20241 / 11.03.20241
Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
entfällt / 11.03.2024
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt / 11.03.2024
Umsatzsteuer12.02.20242 / 11.03.20243
Umsatzsteuer Sondervorauszahlung12.02.2024 / entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung415.02.2024 / 14.03.2024
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck512.02.2024 / 11.03.2024
Gewerbesteuer15.02.2024 / entfällt
Grundsteuer15.02.2024 / entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung419.02.2024 / entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck515.02.2024 / entfällt
Sozialversicherung627.02.2024 / 26.03.2024
Kapitalertragssteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag 
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner 
an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgendenMonats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.02.2024/22.03.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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