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Termine für Steuern und Sozialversicherung Dezember/ Januar 2023/24

Lesen Sie hier, welche Termine für die Steuern & Sozialversicherung im Dezember/ Januar 2023/24 zu beachten sind. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, dann kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
11.12.20231 / 10.01.20242
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag11.12.2023 / entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag11.12.2023 / entfällt
Umsatzsteuer11.12.20233 / 10.01.20244
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung514.12.2023 / 15.01.2024
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck611.12.2023 / 10.01.2024
Sozialversicherung727.12.2023 / 29.01.2024
Kapitalertragssteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag 
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner 
an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgen-den Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2023/25.01.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt

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