Skip to content

Monatsinformation April 2024: Wachstumschancengesetz & Gesetzgebung

In dieser Monatsinformation April 2024 (Fokus: Wachstumschancengesetz & Gesetzgebung) stellen wir Ihnen die relevanten Informationen für einkommensteuerpflichtige Personen zur Verfügung. Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Wachstumschancengesetz

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt. 

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen. Die geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes.

Die steuerlichen Investitionsanreize sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und das Gesetz soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe jährlich von 3,2 Milliarden Euro führen.

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Zusammenfassender Überblick über die wichtigsten Regelungen des Wachstumschancengesetzes (WCG):

  • Einführungszeitpunkt E-Rechnung zum 01.01.2025, allgemeiner Übergangszeitraum bis 31.12.2026, Übergangszeitraum für kleine Unternehmen bis 31.12.2027
  • E-Rechnungsformate: Neben X-Rechnung/ZUGFeRD werden auch EDI-Formate zugelassen, sofern eine der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechende Extraktion der Daten möglich ist
  • Degressive AfA für Wohngebäude 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (= bis einschl. 30.09.2029)
  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter begrenzt auf den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 und Begrenzung auf höchstens das 2-fache der linearen AfA und 20 %
  • Erhöhung des Schwellenwerts für die Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag auf 70 % für vier Jahre (=VZ 2024 bis 2027)
  • Sonder-AfA für Betriebe mit Gewinn bis 200.000 Euro im VJ in Höhe von 40 % der Investitionskosten ab Anschaffung 01.01.2024
  • Anhebung Pauschbetrag Berufskraftfahrer ab VZ 2024 auf 9 Euro
  • Anhebung Abzugsgrenze für Geschenke auf 50 Euro ab 01.01.2024
  • Erhöhung Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro, Anschaffung ab 01.01.2024
  • Bewertung Einlage junger Wirtschaftsgüter mit (fortgeführten) AHK nur bei Herkunft aus Privatvermögen ab VZ 2024
  • Anhebung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro ab 01.01.2024
  • Verbesserung Thesaurierungsbegünstigung
  • Wegfall Fünftelregelung ab VZ 2025
  • Weitere Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Option Körperschaftsbesteuerung, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Umsatzsteuerbefreiung Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände ab 01.04.2024
  • Klarstellende Formulierung, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Anhebung Grenze umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung auf 800.000 Euro, ab 01.01.2024
  • Anhebung Grenze Buchführungspflicht (Gewinn 80.000 Euro, Umsatz 800.000 Euro), gilt für Wirtschaftsjahr mit Beginn ab 01.01.2024
  • Anhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften auf 750.000 Euro ab VZ 2027
  • Anhebung Schwellenwert vierteljährliche USt-VA auf 2.000 Euro, ab VZ 2025
  • Aufhebung der Pflicht zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab VZ 2024
  • Verbesserungen des Forschungszulagengesetz, u. a. maximale Bemessungsgrundlage 10 Mio. Euro, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Regelungen zum Digitalen Verfahren zur Ermittlung der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (mit Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren) eingeführt, ab 01.01.2024
  • Vereinfachung von Besteuerung in „ausländischen Homeoffice-Fällen“, ab 01.01.2024

Vorab im Kreditzweitmarktgesetz bereits veröffentlicht und bereits in Kraft getreten:

  • Notwendige Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG
  • Zinsschranke
  • Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern 
  • Vorsorgepauschale Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren
  • Keine Besteuerung der Dezemberhilfe, Aufhebung der §§ 123 bis 126 EStG

Vorab durch den Vermittlungsausschuss gestrichene Maßnahmen:

  • Einführung Klimaschutzinvestitionsprämiengesetz
  • Einführung Meldepflicht innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Freigrenze Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 1.000 Euro
  • Anhebung GWG-Grenze auf 1.000 Euro
  • Senkung Auflösedauer Sammelposten auf 3 Jahre, Anhebung Wertgrenze auf 5.000 Euro
  • Anhebung Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen auf 30 bzw. 15 Euro
  • Anhebung Freibetrag Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
  • Anhebung Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Erweiterter Verlustrücktrag
  • Erweiterter Verlustvortrag
  • Reichweitenalternative Hybridfahrzeuge
  • Senkung Durchschnittssteuersatz LuF von 9,0 % auf 8,4 %
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.02.2024 statt 31.03.2024

Gesetzgebung

Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte

Mit einem Änderungsvorschlag vom 22.12.2023 legt das Bundesjustizministerium (BMJ) dem Bundestag den Entwurycf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Bemerkenswert an diesem Änderungsvorschlag ist die Begründung zu Artikel 7 (Änderung des Handelsgesetzbuchs). Die Schwellenwerte, deren Anhebung vorgeschlagen wird, liegen an den Übergängen von der Kleinstkapitalgesellschaft zur kleinen Kapitalgesellschaft, von der kleinen zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft und von der mittelgroßen zur großen Kapitalgesellschaft. Sie betreffen ferner die größenabhängige Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Neben Kapitalgesellschaften gelten die Schwellenwerte auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 HGB) und für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB).

Bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte ist stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Dies ergibt sich in den Fällen des § 267 Abs. 1 und 2 und des § 267a HGB-E aus der direkt bzw. entsprechend geltenden Bestimmung des § 267 Abs. 4 HGB und, in den Fällen des § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB-E, aus dessen Wortlaut („am Abschlußstichtag … und am vorhergehenden Abschlußstichtag“). Das bedeutet, dass bei der Einstufung die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse nicht nur des Geschäftsjahres, um dessen Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte es geht, sondern zumindest auch des Vorjahres zu betrachten sind. Entsprechend der Praxis bei früheren Anhebungen der Schwellenwerte werden bei dieser Betrachtung die neuen Schwellenwerte rückbezogen. Eine Kapitalgesellschaft wäre damit zum Abschlussstichtag 31.12.2024 auch dann als klein anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2023 oder zum 31.12.2023 und zum 31.12.2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Abs. 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7.500.000 Euro, Umsatzerlöse 15.000.000 Euro, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

Fraglich bleibt, wie für die Prüfung der Schwellenwerte für die Abschlüsse zum 31.12.2022 zu verfahren ist. Wenn nämlich die neuen Voraussetzungen bei der ausgeführten Prüfung schon für den Stichtag 31.12.2022 gelten, müssten die neuen Schwellenwerte auch für die Prüfung des Stichtags 31.12.2022, also auch zum 31.12.2021 und zum 31.12.2020. Bei Annahme dieser Voraussetzungen wäre z. B. eine Kapitalgesellschaft zum 31.12.2022 – nach alten Schwellenwerten als mittelgroß einzuordnen – weiterhin eine kleine Kapitalgesellschaft.

Die Beantwortung dieser Frage steht noch an, da dies für viele Gesellschaften von großer Relevanz ist, da dann keine Prüfungspflicht besteht.

Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) veröffentlicht

Im Anschluss an die Sitzung des Bundeskabinetts am 13.03.2024 wurde der Regierungsentwurf (RegE) des BEG IV veröffentlicht. Im Vergleich zum Referentenentwurf (RefE) hat sich das Entlastungspotenzial des Gesetzentwurfs erhöht:

Ein Großteil der hinzugekommenen Entlastungen ist auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen zurückzuführen. 

Weitere relevante Punkte aus dem RegE sind:

Ein genauer Zeitplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit noch nicht bekannt.

Gesetzliche Neuregelungen im April 2024

Ab April 2024 steigt die vorübergehend auf sieben Prozent gesenkte Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme wieder auf die normalen 19 Prozent an. Bereits zum 01.01.2024 war die Strom- und Gaspreisbremse weggefallen. 

Bisher lag die Einkommensgrenze, die den Anspruch auf Elterngeld begründet, für Ehepaare bei 300.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Bei Nachwuchs, der nach dem 01.04.2024 geboren wird, sinkt die Einkommensgrenze auf 200.000 Euro. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums ist diese Grenze auch für Alleinerziehende geplant (bisher 250.00 Euro). Ab April 2025 soll es eine weitere Senkung der Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende auf 175.000 Euro geben.

Das Qualifizierungsgeld ist eine neue Förderung, die von Arbeitgebern ab sofort für Beschäftigte beantragt werden kann. Man erhält es aber frühestens ab dem 01.04.2024. 

Impressum: Copyright 2024 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt.