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Monatsinformation Mai 2021: Einkommensteuer

Autos in einer Reihe geparkt auf dem Hof eines Autohändlers

In der Monatsinformation Mai 2021 zum Thema Einkommensteuer stellen wir Ihnen relevante Neuigkeiten in diesem Gebiet zur Verfügung. Lesen Sie, was Sie beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Ansatz eines steuerlichen Verlusts aus Aktien bei Insolvenz der AG

Es passiert immer häufiger, dass Aktionäre mit großen Hoffnungen Aktien erwerben und nach einiger Zeit feststellen müssen, dass diese Aktien nichts mehr wert sind. Dann stellt sich die Frage, ob sich der Fiskus an den Verlusten durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften beteiligt.

Für entsprechende Verluste aus Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2008 und der Verlustrealisierung bis zum 31. Dezember 2019 hat der Bundesfinanzhof diese Frage jetzt beantwortet.

Das Gericht musste entscheiden, ob bei einem Kläger, der börsennotierte Aktien einer inländischen AG im Privatvermögen hielt, in 2013 ein Verlust eingetreten war, der mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden konnte. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt, da das Einkommensteuergesetz für 2013 (für die Folgejahre bis 2019 ebenfalls) keine Vorschrift enthielt, die dies vorsah. In 2012 war über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden, aber auch am 31. Dezember 2013 wurde noch ein Stückpreis für die Aktien ausgewiesen. Ein steuerbarer Verlust kann für den Aktionär aber nach Ansicht des Gerichts erst entstehen, wenn er einen endgültigen Verlust wegen der insolvenzbedingten Löschung der AG oder wegen der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot erleidet. Diese beiden Tatbestände waren zwar auch nicht im Einkommensteuergesetz enthalten, aber der BFH sah in diesem Gesetz insoweit eine „planwidrige Lücke“, die er durch seine Entscheidung geschlossen hat. Der Aktionär konnte damit zwar in 2013 keine Verlustverrechnung vornehmen, hat mit seiner Klage und Revision aber möglicherweise vielen anderen Anlegern geholfen. Es bleibt zu hoffen, dass der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2014 noch offen gehalten hat, damit in diesem Jahr die Verrechnung erfolgen kann.

In ähnlichen Fällen muss also unbedingt darauf geachtet werden, in welchem Jahr die Ausbuchung der Aktien aus dem Depot erfolgt ist, damit in diesem Jahr Gewinne aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Ab 2020 gibt es diese Probleme nicht mehr, da im Gesetz im Einzelnen aufgeführt wird, was als Verlust aus Kapitalvermögen anzusehen ist (§ 20 Abs. 6 EStG). Ab diesem Jahr können aber die Verluste nur noch in Höhe von 20.000 Euro p. a. mit anderen Gewinnen und Erträgen verrechnet werden.

Keine Einkommensteuer für Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-„Spin-Off“

Im Streitfall hielt der Kläger seit 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. Daher wurden in 2015 dem Depot des Klägers PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das beklagte Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Der Kläger machte geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung auf. Nach Auffassung des Gerichts ist die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich um eine Abspaltung und nicht um eine Sachdividende. Die steuerlichen Folgen einer Abspaltung seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Doch selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag nur mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei gar nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig.

„Auto-Abo“ kann steuerliche Auswirkungen haben

Wenn sich Freiberufler oder Selbstständige für ein Auto-Abo entscheiden, d. h. eine monatlich fixe Rate für Nutzung, Wartung und Versicherung zahlen, kann das steuerliche Auswirkungen haben. Wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent beruflich genutzt wird, kann die monatliche Abo-Rate als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

image4_copyrightWenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird, fällt auf diesen Nutzungsvorteil Einkommensteuer an. Berechnet wird der Vorteil entweder pauschal mit der sog.
1 %-Regel oder exakt mit einem Fahrtenbuch. Die pauschale 1 %-Regel kann genutzt werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 % beruflich genutzt wird. Maßstab ist dann der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Wird der Pkw zu weniger als 50 % beruflich genutzt, muss der private Nutzungsvorteil durch eine Schätzung oder ein Fahrtenbuch ermittelt werden.

Wer eine ganz genaue Abrechnung der Privatfahrten vornehmen möchte, muss ein Fahrtenbuch führen. Das lohnt sich vor allem, wenn das Fahrzeug selten privat gefahren wird.

Ausgaben für medizinische Masken können sich steuerlich auswirken

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Damit sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken, muss die sog. zumutbare Eigenbelastung überschritten werden. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Das Finanzamt erkennt z. B. Ausgaben für Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthopädische Hilfsmittel an. Auch Kosten für medizinische Masken, die wegen der Corona-Pandemie gekauft wurden, können geltend gemacht werden.

Allerdings muss hier unterschieden werden: Wurden die Masken für den privaten Gebrauch gekauft, zählen die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wurden die Masken ausschließlich aus beruflichen Gründen gekauft, handelt es sich um Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

Ertragsteuerliche Beurteilung eines Vorweggewinns für die Komplementär-GmbH

Bei einer GmbH & Co. KG kann die Vergütung für die geschäftsführende Tätigkeit eines oder mehrerer Kommanditisten gesellschaftsrechtlich unterschiedlich geregelt werden. Das Zivilrecht lässt hier mehrere Möglichkeiten offen.

  1. Möglichkeit: Der/die Kommanditist/en schließt/en mit der Kommanditgesellschaft einen Anstellungsvertrag ab und er/sie erhält/erhalten von der Kommanditgesellschaft die vereinbarte Vergütung.
  2. Möglichkeit: Der/Die Kommanditist/en schließen mit der Komplementär-GmbH einen Anstellungsvertrag ab und erhält/erhalten von der GmbH die vereinbarte Vergütung. Die GmbH erhält von der Kommanditgesellschaft die Vergütungen als Aus-lagenersatz erstattet.
  3. Möglichkeit: Die GmbH erhält von der Kommanditgesellschaft einen Vorweggewinnanteil, der ihre persönliche Haftung und die Tätigkeit der Geschäftsführung abgilt. Die GmbH vergütet die Kommanditisten vereinbarungsgemäß nicht.

Die steuerliche Behandlung der 1. und 2. Möglichkeit entspricht der gängigen Handhabung mit Sonderbetriebseinnahmen bei dem/den Kommanditisten und der Verteilung des verbleibenden Gewinns im Verhältnis der gesellschaftlich vereinbarten Quote. Die Lösung bei der 3. Möglichkeit ist aber komplizierter, denn die Kommanditisten haben keinen Anspruch auf eine Vergütung und damit keine Sonderbetriebseinnahmen. Die GmbH erhält einen Vorweggewinnanteil für eine Tätigkeit, die nicht von ihr ausgeübt und ihrerseits auch nicht vergütet wurde. Der Bundesfinanzhof hat hierzu die folgende Lösung gefunden. Aus dem Vorweggewinnanteil der GmbH werden die der Geschäftsführungstätigkeit zuzurechnenden Beträge für die Kommanditisten ausgesondert und ihnen steuerrechtlich als Vorwegvergütung zugerechnet. Diese Beträge verringern dadurch den Vorweggewinn für die Komplementär-GmbH, der allerdings gesellschaftsrechtlich dieser zusteht. Die Zuführung dieses Anspruchs erfolgt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steuerrechtlich in Form einer verdeckten Einlage durch den/die Kommanditisten. Damit wird das Gesellschafter-Konto der GmbH und auch der Kommanditisten an die Handelsbilanz angepasst. Die Einlagen bei der GmbH bewirken höhere Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile der Kommanditisten und entsprechend höhere Werte im Sonderbetriebsvermögen. Durch die von der Finanzverwaltung in dem Verfahren angestrebte – und erreichte – Verlagerung des Vorweggewinns für die GmbH auf die Kommanditisten erfolgt die Besteuerung dieses Gewinnanteils mit Einkommensteuer bei den Kommanditisten anstatt mit Körperschaftsteuer bei der GmbH. Diese von den Gesellschaftern im Urteilsfall möglicher-weise geplante Steuerminderung tritt damit leider nicht ein.

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