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Monatsinformation September 2022: Einkommensteuer

In dieser Monatsinformation September 2022 stellen wir Ihnen alle relevante Informationen zum Thema Einkommensteuer zur Verfügung. Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende könne nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Wenn die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen, stehe er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt werde.

Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoßen auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen das Gleichheitsgebot.

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsmäßig

Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ist verfassungskonform. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Streitig war, ob das Erfordernis der „Haushaltszugehörigkeit” des Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) verfassungsgemäß ist.

Foto von Pixabay: https://www.pexels.com/de-de/foto/banknotenlos-259249/

E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen

Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.

Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.

Hinweis: Wie WELT in einem Artikel am 13.08.2022 ausführt, können sich die Kunden von Tesla Motors nicht da-rauf verlassen, dass ihnen die exakte Strommenge abgerechnet wird, da die Ladesäulen gegen das deutsche Eichrecht verstoßen. Bemerkenswert ist dabei, dass sich der Gesetzgeber dabei kulant zeigt. Der gesetzeswidrige Betrieb werde „nicht behindert und nicht sanktioniert“.

Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG) im Wahlrecht des Steuerpflichtigen steht. Dieses Wahlrecht müsse nicht zwingend durch Abgabe der „Anlage AV“ zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.

Verluste aus sog. Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten voll abziehbar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt. Verluste aus Termingeschäften unterliegen grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaft- oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klägerin Recht. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handele es sich aber um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.

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