Skip to content

Monatsinformation März 2022: Einkommensteuer

In der Monatsinformation März 2022 zum Thema Einkommensteuer stellen wir Ihnen relevante Informationen zu den wichtigsten Neuerungen aus diesem Bereich zur Verfügung. Lesen Sie in dieser Ausgabe, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Zufluss von Gewinnausschüttungen für die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Bei einer Kapitalgesellschaft können die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile erst nach einem Gewinnausschüttungsbeschluss zufließen. Im Zeitpunkt des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen. Das Interesse der Gesellschafter am Zeitpunkt des Zuflusses kann durchaus unterschiedlich sein, je nach den steuerlichen Verhältnissen. Wenn die Satzung der Gesellschaft (in Deutschland überwiegend die GmbH) es zulässt, dass Ausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können, kann dies per Beschluss so gehandhabt werden. Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

An der GmbH waren ein Mehrheitsgesellschafter und mehrere Minderheitsgesellschafter beteiligt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellten die Gesellschafter den Jahresabschluss fest und beschlossen eine Ausschüttung nur an die Minderheitsgesellschafter. Der entsprechende rechnerische Gewinnanteil für den Mehrheitsgesellschafter wurde in dem Beschluss einem persönlichen Rücklagenkonto zugewiesen. Diese Handhabung entsprach der Satzung. Das Finanzamt rechnete die Rücklagenzuführung aber dem Mehrheitsgesellschafter als Gewinnanteil zu. Auch das angerufene Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass einem beherrschenden Gesellschafter die Dividende bereits mit dem Beschluss über die Gewinnverwendung zugeflossen sei, da die GmbH die Liquidität zur Ausschüttung hatte.

Der Streit kam vor den BFH. Dieser stellte zunächst fest, dass die Handhabung der GmbH-Satzung entsprochen hatte, sie war also gesellschaftsrechtlich zulässig. Ein zulässiger Ausschüttungsbeschluss ist nach Auffassung des BFH auch steuerrechtlich wirksam. Der Umstand, dass die Rücklage nur dem Mehrheitsgesellschafter zuzurechnen sei und er in einem späteren Beschluss kraft seiner Stimmenmehrheit jederzeit die Ausschüttung beschließen kann, verändert den zivilrechtlichen und steuerlichen Zuflusszeitpunkt nicht. Es liegt hier auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der Gesellschafter hat vor dem weiteren Ausschüttungsbeschluss auch keine Zahlungsforderung an die GmbH. Dieses Urteil lässt daher rechtssicher unterschiedliche Zeitpunkte des Gewinnzuflusses für die einzelnen Gesellschafter je nach ihren steuerlichen Interessen zu.

Hinweis: Im Regelfall erfolgt die Besteuerung durch die sog. Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer zzgl. Soli zzgl. ggf. KiSt). Da die Besteuerung durch die ausschüttende Gesellschaft erfolgt, ist die zeitliche Komponente für den Gesellschafter wenig von Interesse. Interessant für die Gesellschafter ist das Urteil dahin gehend, dass die Gesellschaft nicht vollumfänglich den Gewinn ausschütten muss. So kann z. B. die Bruttodividende für den Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschaft verbleiben und gleichzeitig die Mindergesellschafter durch Gewinnausschüttungen “bei Laune” gehalten werden, ohne dass der Gesellschaft massiv Liquidität entzogen wird.

Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen keine außerordentlichen Einkünfte

Wenn die Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gestreckt wird, liegen außerordentliche Einkünfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs. 1 EstG) seien außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Als außerordentliche Einkünfte kämen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig sei eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse. Jedoch würden außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden. Dies sei im entschiedenen Fall nicht gegeben. 

Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht – Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises

Das Finanzgericht Münster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung für einen Erwerb mit Abbruchabsicht spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschließt, Stellung genommen. 

Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes könne, wenn er dieses nach dem Erwerb abreiße, AfaA vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, sofern er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben habe. Wenn er es hingegen in der Absicht erworben habe, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, seien der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neugestalteten (umgebauten) Gebäudes. Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn sei auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen habe.

Bei (Teil-)Abbruch des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spreche ein Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruchabsicht. Diesen könne der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen sei. Nicht erforderlich sei der Vollbeweis des Gegenteils. 

Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung – sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg führte aus, dass wenn die Bank im Rahmen der Finanzierung eines größeren, zur Vermietung bestimmten Gebäudekomplexes vom Darlehensnehmer die Installation eines „Controllings” (qualifizierte baufachliche Betreuung während des gesamten Bauvorhabens, u. a. Koordination der Planung, Termin- und Leistungskontrolle, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbeträge durch den Kreditgeber nach Baufortschritt) sowie die Durchführung dieser baufachlichen Betreuung durch ein bestimmtes Unternehmen verlange, würden die vom Darlehensnehmer an das Controlling-Unternehmen geleisteten Zahlungen nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern zu den sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähigen Finanzierungsaufwendungen gehören.

Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören auch: Finanzierungskosten, die Garantieprovision für die Fertigstellung, soweit sich die Garantie allein auf die Finanzierung des Bauvorhabens erstreckt, sowie Aufwendungen für die Versicherungsverträge und für die Wirtschaftlichkeitsberechnung, soweit diese den Finanzierungszwecken zu dienen bestimmt ist. Finanzierungskosten seien sämtliche Aufwendungen, die einem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs für den Finanzierungszeitraum entstehen.

Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH als nicht zu Arbeitslohn führende Anteilsschenkung?

Vielen Unternehmensinhabern fehlt der Nachfolger. Wenn ein Unternehmen an Arbeitnehmer übertragen wird, ist zu prüfen, ob die Befreiungen i. R. d. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden können. Weil auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen kann, ist die Abgrenzung schwierig. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

Ehegatten hatten als Gesellschafter einer GmbH zwar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen wollen, sahen aber eine alleinige Übertragung der Anteile an ihren gemeinsamen Sohn aufgrund dessen fehlender unternehmerischen Erfahrung als kritisch an und erwarteten, dass die Unternehmensnachfolge bei einer Übertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn nur dann wirtschaftlich erfolgreich sein kann, wenn fünf leitende Angestellte der GmbH ebenfalls einen Anteil an der GmbH übertragen bekamen. 

In diesem Fall sei es ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wenn der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag weder einen Grund für die Übertragung angibt noch eine Gegenleistung verlangt noch regelt, dass die Übertragung der Anteile etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft erfolgen soll, und wenn auch keinerlei „Haltefrist” für die Anteile vereinbart oder geregelt wird, dass eine Veräußerung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen darf, und wenn die Übertragung vielmehr „vorbehalt- und bedingungslos” erfolgen soll.

Letztlich handele es sich damit um eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern solle, bei der gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund stünden und der durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde liege, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könne und somit nicht zu Arbeitslohn führe.

Impressum: Copyright 2022 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt.