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Monatsinformation Einkommensteuer – 03/2021

In der neuen Monatsinformation Einkommensteuer – 03/2021 bieten wir Ihnen Neuigkeiten rund um dieses Thema. Finden Sie raus, was Sie in Ihrer Steuererklärung 2021 beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, dann erstellen wir die Steuererklärung gerne für Sie. Fragen Sie jetzt an!

Immobilien-Eigentümer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen

Bei einer Hausbesitzerin entstanden in den drei Jahren nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage Verluste. Im Streitjahr erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Die Anschaffung der Anlage könne sich nicht lohnen.

Das Finanzgericht Thüringen gab jedoch der Hausbesitzerin Recht. Beim Betrieb einer solchen Photovol-taikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Verluste müsse das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen. Denn Verluste allein würden die Photovoltaikanlage noch lange nicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Hobby machen. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungspro-gnose negativ sei, komme eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruhe.

Wann sind Sponsoring-Aufwendungen steuerlich abzugsfähig?

Unter dem Begriff des „Sponsoring“ werden allgemein Zuwendungen bezeichnet, die Unternehmen an Vereine, Stiftungen, Schulen, Universitäten, Kirchen und sonstige Organisationen leisten, mit dem Ziel auf das Unternehmen oder seine Produkte aufmerksam zu machen.

Ob überhaupt eine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben ist und wenn ja, in welcher Form und Begrenzung, richtet sich entscheidend nach der Motivation des Gebers und der Zweckbindung sowie Rechtsform der Empfänger-Organisation. Erfolgen Geld- oder Sachzuwendungen an einen gemeinnützigen Empfänger, der auf den verschiedenen Gebieten tätig sein kann (mit sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaft-
lichen, sozialen, gesellschaftspolitischen oder denkmalpflegerischen Projekten), dann handelt es sich in der Regel um Spenden, die beim Vorliegen einer Spendenbescheinigung als Sonderausgabe abzugsfähig sind. Diese Abzugsfähigkeit bezieht sich bei Zahlungen von einem Unternehmen auf die Einkommensteuer
oder die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Hat der Sponsor jedoch vorrangig Vorteile für das Unternehmen im Auge und erstrebt und bekommt er auch Aufmerksamkeit für das Unternehmen oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen, liegen Betriebsausgaben vor. Dies gilt insbesondere, wenn die empfangende Organisation auf den Sponsor bzw. die Produkte etc. hinweist. Dies kann entweder auf Plakaten, Ausstellungskatalogen, Fahrzeugen, Eintrittskarten
oder sonstigen Veranstaltungshinweisen in analoger oder digitaler Weise erfolgen. Auch gemeinsame Auftritte in Pressekonferenzen, mit denen Berichterstattungen in Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen oder sonstigen sozialen Medien erreicht werden sollen, sind als Gegenleistung für die Leistungen des Sponsors möglich.

Während für Spenden eine Abzugsbegrenzung gilt, gilt der Höchstbetrag für Sponsoring-Ausgaben mit werblichen Gegenleistungen nicht. Wird vom Empfänger eine Gegenleistung erbracht, kann dies zu einem steuerpflichtigen Umsatz für ihn führen. Die Abgrenzung der jeweiligen Leistung oder Nicht-Leistung hat daher auf die steuerliche Behandlung bei beiden Parteien eine große Bedeutung.

Steuervorteil für energetische Sanierung gilt nicht nur für Objekt

Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses
Unsplash Photo by Benjamin Jopen

Eine energetische Sanierung kann sich steuermindernd auswirken, wenn die Sanierungsmaßnahme an einem Objekt durchgeführt wird, das älter als zehn Jahre ist und eigenen Wohnzwecken dient. Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Regelung jetzt steuerzahlerfreundlich ausgelegt. Anders als bisher angenommen, handelt es sich bei der Regelung nicht um eine rein objektbezogene Förderung. Danach gilt der Höchstbetrag sowohl pro begünstigtem Objekt als auch für jeden Steuerpflichtigen. Das ist relevant, wenn ein Objekt übertragen wird.

Der personenbezogene Höchstbetrag bedeutet, dass bei Verkauf, Schenkung oder Erbschaft des Objektes für dieses Objekt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro neu gilt. Die Objektbezogenheit des Höchstbetrags bedeutet, dass dieser Maximalbetrag aufgeteilt werden muss, wenn die Immobilie zur gleichen Zeit im Eigentum mehrerer Personen steht. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis der Miteigentumsanteile.

Grundsätzlich beträgt die Steuermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, 7 Prozent im zweiten und 6 Prozent im dritten Jahr. Es kann sich folglich eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro ergeben. Auf wie viele einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen sich die Aufwendungen von 200.000 Euro verteilen, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und die Zahlung bargeldlos auf das Konto des Unternehmens überwiesen wird.

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen begünstigt im Gegensatz zur Förderung von Handwerkerleistungen nicht nur die Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte Maschinenstundensätze, sondern alle Aufwendungen, also insbesondere auch die Materialkosten, die im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen.

Hinweis Nähere Informationen finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums “Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden” vom 14.01.2021.

Übertragung von Betriebsvermögen an Betriebsnachfolger und Versorgungsleistungen

Die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben und auch von Anteilen an Personengesellschaften erfolgt häufig nicht durch eine Veräußerung, sondern durch unentgeltliche Übertragung mit Vereinbarung einer lebenslänglichen Versorgungsrente, die nicht dem Wert des übertragenen Betriebs oder Mitunternehmeranteils entspricht, sondern nach dem Bedürfnis des abgebenden Unternehmens bemessen wird.

Diese Versorgungsleistungen sind beim Übertragenden kein Veräußerungsentgelt für das übergehende Betriebsvermögen und beim Übernehmenden keine Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des Betriebs- bzw. Gesellschaftsanteils. Das hat zur Folge, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert fortgeführt werden und der abgebende Unternehmer keinen Veräußerungsgewinn versteuern muss. Voraussetzung für diese steuerliche Behandlung ist, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übergeht. Dazu kommen noch GmbH-Anteile von mindestens 50 Prozent, wenn der Übergeber auch Geschäftsführer war und der Übernehmer diese Position ebenfalls übernimmt.

Die geleisteten Versorgungsbezüge sind beim Übernehmer als Sonderausgaben abzugsfähig und beim Übergeber als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Einordnung als Versorgungsbezug erfordert, dass die Zahlungen durch den durchschnittlichen Jahresertrag des übertragenen Betriebsvermögens abgedeckt werden können. Hierzu ist eine Prognose im Übertragungszeitpunkt mit den Ergebnissen im Übertragungsjahr und den folgenden zwei Jahren zu erstellen. Das Ergebnis der Folgejahre kann aus den zwei vorangegangenen Jahren abgeleitet werden.

Die Einordnung als Versorgungsleistung setzt grundsätzlich weiterhin voraus, dass das Vermögen an Abkömmlinge oder erbberechtigte entferntere Verwandte übertragen wird. In besonderen Fällen können auch familienfremde Dritte (z. B. langjähriger Prokurist) Empfänger des Vermögens sein. Als Empfänger der Versorgungsleistung kommen der Übergeber, sein Ehepartner oder gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge in Betracht.

Der Abzug als Sonderausgabe hat korrespondierend die Steuerpflicht der Leistungen zur Folge.

Die Übertragungsmodalitäten müssen in einem schriftlichen Vertrag vor der Übertragung vereinbart werden. Zwischenzeitliche Aussetzungen der vereinbarten Zahlungen führen insgesamt zum Ende des Versorgungscharakters, selbst wenn später die Zahlungen wieder aufgenommen werden.

Steuern für Privatverkäufe eines Händlers auf Internetplattform?

Ein Steuerzahler und das Finanzamt waren uneins über die steuerliche Behandlung für den Verkauf von Modelleisenbahnen und Zubehörteilen aus seiner privaten Sammlung. Da der Sammler auch einen Internet-Shop für Modelleisenbahnen betrieb, unterstellte das Finanzamt, dass die etwa 1.500 privaten Verkäufe seinem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Das Finanzgericht gab zunächst der Finanzbehörde Recht.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf. Wenn Steuerzahler glaubhaft darlegen können, dass die privaten Verkaufsgegenstände nicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden und zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen gehörten, seien die Geschäfte nicht dem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Ob beim Privatverkauf eine Internetplattform eingebunden sei, die auch von gewerblichen Händlern genutzt werde, sei für die Zuordnung unerheblich. Es ist allerdings zu prüfen, ob die privaten Verkäufe eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit darstellten und damit Steuern auslösen. Dies könne der Fall sein, wenn man innerhalb kurzer Zeit viele Sachen mit gutem Umsatz verkaufe. Der gelegentliche Verkauf, z. B. von gebrauchter Kleidung oder Spielzeug, führe hingegen nicht zur Steuerpflicht.

Soli-Rechner beim Bundesfinanzministerium

Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Sie werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger. Das Bundesfinanzministerium stellt nun einen Rechner zur Verfügung, der die Auswirkung auf das Nettogehalt veranschaulicht.

Liegt die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung), erfolgt keine Erhebung. Darüber setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird.

Für zu versteuerndes Einkommen über 96.820 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 193.641 Euro (Zusammenveranlagung) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten.

Hinweis Den “Soli-Rechner” finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

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