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Monatsinformation Mai 2022: Lohn- und Erbschaftssteuer & Arbeitsrecht 

In der Monatsinformation Mai 2022 zum Thema Lohn- und Erbschaftssteuer sowie Arbeitsrecht stellen wir Ihnen relevante Information zur Erstattung von Parkgebühren, Begleichung von Steuerschulden durch Sachwerte und Jobkündigung per WhatsApp zur Verfügung. Lesen Sie, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind. 

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Foto von Markus Spiske von Pexels

Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen?

Die Bezahlung von Steuerschulden durch Übertragung von Kunstgegenständen auf das zuständige Bundesland, das einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid erlassen hat, ist möglich. Diese Art der Steuerzahlung ist seit 1990 in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Sie wird aber nicht sehr häufig praktiziert, was wohl mit der Schwierigkeit von Wertbemessungen der Kunstwerke zusammenhängt, die statt Geld angenommen werden sollen. Diese Form der Bezahlung der Steuern ist nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich. Diese Steuer fließt nur dem jeweiligen Bundesland zu und das Land bekommt dann auch den Kunstgegenstand. Bei den hierfür zugelassenen Gegenständen handelt es sich um Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archive.

Die Auslegung dieser Begriffe kann natürlich durchaus strittig sein. Folgt man in der Begriffsbestimmung der – auch für andere Zwecke – ergangenen Rechtsprechung der obersten Gerichte, dann fallen im Einzelnen darunter Gemälde, Skulpturen, Gegenstände aus Silber und Gold, Münzen, Edelsteine, Möbel, Porzellangegenstände und sogar Krippen und Bildteppiche.

Nun kann ein Erbe aber nicht mit seinen wertvollen Gegenständen bei der Steuerkasse des Finanzamtes vorstellig werden und zur Begleichung seiner Erbschaftsteuer-Schuld gegen eine entsprechende Quittung die Sachen dort abladen. Die Verrechnung mit der Steuerschuld erfolgt mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Steuerschuldner und dem zuständigen Bundesland. Das Land wird die angebotenen Gegenstände nur nach vorheriger Begutachtung durch eine dafür geeignete landeseigene Behörde (z. B. Museum, Bibliothek, öffentliche Sammlung) und bei einem öffentlichen Interesse an den Gegenständen annehmen. Die im Bundesland für Kultur zuständige oberste Behörde (Kultusministerium, Senator für Kultur und Wissen) muss dem Ankauf zustimmen.

Die Kunstgegenstände müssen nicht aus dem Erbe stammen, in der Regel wird dies aber der Fall sein. Dann sollte der Erbe/die Erben aber bereits bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Folgendes bedenken. Wird dort der Wert des Gegenstandes im Interesse an einer möglichst niedrigen Steuerbelastung möglichst niedrig angesetzt, dann wird das Land bei der Verrechnung mit der Steuerschuld – die sich ja aus vielen anderen Vermögensgegenständen ergeben kann – keinen höheren Wert akzeptieren. Der Wert der Kunstgegenstände wird i. d. R. ein großer Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien sein. Nach dem Gesetz ist als „Annahmewert“ der gemeine Wert anzusetzen, dieser gilt aber auch für die Erbschaftsteuerfestsetzung. Wo dieser Wert aber in der Praxis anzusiedeln ist, darüber kann man auch zwischen Kunstfachleuten ausdauernd streiten!

Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp

Wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht München.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstoße. Das Schriftformerfordernis sei erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde müsse dem Empfänger dann entsprechend zugehen. Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten. 

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