Monatsinformation Januar 2023
In dieser Monatsinformation Januar 2023 stellen wir Ihnen relevante Informationen zu aktuellen steuerrechtlich relevanten Themen zur Verfügung. Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos
Das Finanzgericht Münster hat zum Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos Stellung genommen. Das Kapitalkonto falle – mit der Konsequenz des Eintritts der daran geknüpften Folgen – zu dem Zeitpunkt weg, zu dem feststehe, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme, spätestens im Moment der Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr in Betracht komme, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, etwa aufgrund einer Betriebseinstellung bei fehlenden stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Maßgeblich seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung werterhellender Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz. Die Feststellungslast trage das Finanzamt.
Doppelte Haushaltsführung: Keine Berücksichtigung eines separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatzes
Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz gehören nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 Euro pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft”. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Anders wäre es dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden würden, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden seien. Ersteres treffe allgemein nicht zu, da eine Wohnung in vielen Fällen (gerade in Großstädten) auch ohne Stellplatz angemietet oder erworben werden könne; und Letzteres treffe im Streitfall nicht zu.
Sachbezugswerte 2023
Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden. Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.
Die Werte im Überblick:
Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 01.01.2023 288 Euro. Damit sind für ein Frühstück kalendertäglich 2,00 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich 3,80 Euro anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Sachbezugswert für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer 265 Euro. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 01.01.2023 in Höhe von 8,83 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall unbillig wäre.
Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV am 01.01.2023 in Kraft treten. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „eBay“ veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Die Aufzeichnungspflichten gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.
Im Streitfall erwarb die Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von rund 380.000 Euro.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz in Gastronomie und 9 % Vorsteuerpauschale für Landwirte zum 01.01.2023
Der Bundesrat beschloss am 07.10.2022, dass es bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bleibt. Außerdem wurden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 01.01.2023 auf 9 % angepasst.
Auswirkungen der Doppelbesteuerung von Einkünften mit Gewerbe- und Einkommensteuer
Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaft-steuer. Um eine Überlastung der natürlichen Personen mit beiden Steuern zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, bei Körperschaften gibt es keine Anrechnung.
Die Anrechnung erfolgt über eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages mit dem 3,8-Fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. In der Auswirkung wird damit die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % angerechnet. Bei höheren Hebesätzen, wie sie in allen Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern festgesetzt wurden, wirkt die Anrechnung daher nicht vollständig. Ist der Hebesatz niedriger, wirkt eine Begrenzung auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer einer fiktiven Anrechnung entgegen. Aber auch bei der Einkommen-steuer gibt es einen Höchstbetrag der Ermäßigung. Da bei vielen natürlichen Personen mehrere Einkunftsarten zum zu versteuernden Einkommen beitragen, wird nur die anteilige Einkommensteuer gemindert, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Begrenzungen auswirken:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb = 120.000 Euro
- Übrige Einkünfte = 80.000 Euro
- Abzug für Sonderausgaben etc. = 10.000 Euro
- Einkommensteuer auf 190.000 Euro zu versteuerndes Einkommen = 70.663 Euro
- Davon anteilig auf gewerbliche Einkünfte = 42.398 Euro
- Gewerbesteuer bei natürlichen Personen bei Hebesatz 520 % = 17.381 Euro
- Davon anrechnungsfähig: 3,342 Euro x 3,8 = 12.700 Euro
- Verbleibende Einkommensteuer = 57.963 Euro
Ein erheblicher Teil der Einkünfte wird demnach weiterhin mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer belastet. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter im Verhältnis der handelsrechtlichen quotalen Gewinnverteilung aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass Vorabgewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Gesellschafter-Darlehen und auch Mieten für Sonderbetriebsvermögen nicht bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Dadurch werden Gesellschafter, die diese Vergütungen erhalten, dafür nicht von der Gewerbesteuer entlastet. Dies kann nur im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Weiteres Gewerbesteuer-Anrechnungspotenzial geht verloren, wenn Kapitalgesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind, denn diese Gesellschaften erhalten keine Anrechnung.
Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau
Wenn bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben werden, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordne, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
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