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Monatsinformation Dezember 2024

In dieser Monatsinformation Dezember 2024 stellen wir Ihnen alle Informationen zu verschiedenen steuerrechtlich relevanten Themen zur Verfügung (Fokus: Verfahrensrecht, Umsatzsteuer, Gesetzgebung). Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Für Umsatzsteuerpflichtige

Für letztlich tatsächlich nicht gelieferte Photovoltaikanlage Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung

Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob einer Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer wegen eines ihr gegenüber begangenen Anlagebetrugs tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage zusteht (Az. 5 K 1017/20).

In einer Anzahlungsrechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG – im Streitfall für die Lieferung einer letztlich tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage – muss kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen.

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen für die Zahlung der Klägerin aufgrund der Rechnung vom 22.12.2010 vor Ausführung der Lieferung der Photovoltaikanlage erfüllt. Die Leistung der Zahlung (durch Überweisung) erfolgte mit Wertstellung vom 12.01.2011, mithin ca. drei Wochen nach Vertragsabschluss; diese Bezahlung wurde durch die Klägerin durch Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen. Ferner war die Leistung aus Sicht des Erwerbers, der Klägerin, nicht unsicher. Anhaltspunkte, dass der Klägerin die zur Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs führenden Handlungen der verantwortlichen Personen, aufgrund derer die Lieferung der Photovoltaikanlage unterblieb, im Zeitpunkt der Zahlung bekannt waren, waren nicht ersichtlich. Auch eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war, kam hier nicht in Betracht.

Verfahrensrecht

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen – Einspruch einlegen!

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird (Az. VIII R 9/23).

Ein Steuerzahler sollte im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen – entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen dürfen Finanzämter zwar grundsätzlich erheben, wenn Behörde und Steuerzahler über einen Sachverhalt uneins sind und der Vollzug des Steuerbescheids bis zur endgültigen Klärung durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich allerdings gegen die Höhe des Zinssatzes.

Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht könnte die Regelung aber bald kippen. Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat – auf nun 1,8 %. 

Hinweis

Betroffene, denen das Finanzamt 6 % Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, sollten über einen Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Obwohl das Verfahren jetzt noch beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt, sollten Betroffene in einer ähnlichen Situation bereits aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entsprechende Anpassungen vornehmen. Die Entscheidung betrifft am Ende nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch solche für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

Änderung von Steuerbescheid bei Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu überhöhtem Kaufpreis

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid zugunsten der Klägerin geändert werden kann bzw. muss, um Übereinstimmung mit einem inzwischen ergangenen Schenkungsteuerbescheid herzustellen, namentlich um eine gleichzeitige Besteuerung sowohl mit der Schenkungsteuer als auch mit der Grunderwerbsteuer zu vermeiden (Az. 1 K 233/22).

Ein bestimmter Sachverhalt wird mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird.

Die Vereinbarung hinsichtlich des überhöhten Teilbetrags des Kaufpreises kann nur entweder als freigebige Zuwendung oder als (Teil-)Gegenleistung für das Grundstück bewertet werden, nicht dagegen als beides zugleich, denn freigebige Zuwendung und Gegenleistung schließen einander aus. Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass das verkaufte Grundstück einen Wert hatte, der erheblich unter dem im notariellen Vertrag genannten „Kaufpreis” lag, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.

Der Anspruch auf Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ergibt sich im Streitfall aus § 174 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Nach dieser Vorschrift ist ein fehlerhafter Steuerbescheid auf Antrag zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Im Streitfall ist ein Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, mehrfach berücksichtigt worden. Der Grunderwerbsteuerbescheid erscheint als fehlerhaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung nicht entgegen.

Gesetzgebung

Koalitionsbruch – Wie geht es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weiter?

Aufgrund der Ankündigung von Vertrauensfrage und Neuwahlen stellt sich die Frage, wie es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weitergeht. 

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Der Finanzausschuss hat noch eine Vielzahl von Änderungen aufgenommen, wie die Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Mobilitätsbudgets.

Daneben wurde auch noch das Gesetz zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums 2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss beiden Gesetzen zustimmen. Sie stehen auf der Tagesordnung des Bundesrats am 22.11.2024 und werden vermutlich „durchgehen“, da sich an den Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat nichts geändert hat.

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 final die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrats das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergänzen soll. Auch diese Verordnung ist auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 22.11.2024 vorgesehen.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, ehemals JStG 2024 II) resultiert aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung. Es stand nicht auf der Tagesordnung des Bundestags, da es bereits von der Tagesordnung des Finanzausschusses genommen worden war, in welchem die Beschlussfassung für 16.10.2024 vorgesehen gewesen war. Das SteFeG enthält u. a. die Bekämpfung der kalten Progression durch Anhebung der Grundfreibeträge in der Einkommensteuer. Es ist ebenfalls zustimmungspflichtig. Eine neue Zeitplanung ist nicht bekannt.

Ob und welche Vorhaben aus der im Juli verabredeten Wachstumsinitiative der Bundesregierung noch umgesetzt werden können, ist seit dem Koalitionsbruch am 06.11.2024 unsicher. 

Zum Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Referentenentwurf vom 30.09.2024) fehlt der Regierungsentwurf. Ein weiterer Zeitplan ist bisher nicht bekannt.

Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025 festgesetzt. Zudem wurde der Referentenentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gegeben, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2025 festgelegt werden. Beide Verordnungen müssen durch den Bundesrat in der Sitzung am 22.11.2024 noch endgültig verabschiedet werden, mit Änderungen ist aber nicht zu rechnen.

Maßstab für die jährliche Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen stellt die Einkommensentwicklung des vorletzten Jahres dar. Für die Anhebung der Sozialversicherungsrechengrößen 2025 wurde eine Lohnzuwachsrate von 6,44 % ermittelt. wodurch sich auch die Rechengrößen zur Sozialversicherung ab 01.01.2025 deutlich erhöhen.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde die Einführung einheitlicher gesamtdeutscher Rechengrößen festgelegt. Hierfür wurde in den vergangenen Jahren die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und Bezugsgröße (Ost) schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angepasst. Durch die jährlich vorgenommene Angleichung sind erstmals ab 01.01.2025 die Westwerte zu 100 % erreicht, sodass ab dem Jahr 2025 die bisherige Rechtskreistrennung (Ost/West) bei den Sozialversicherungsgrößen entfällt.

Für das Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern monatlich 7.550 Euro monatlich bzw. jährlich 90.600 Euro (Jahr 2024). In den neuen Bundesländern gilt für das Jahr 2024 eine geringere Beitragsbemessungsgrenze; sie beträgt jährlich 89.400 Euro bzw. monatlich 7.450 Euro (Jahr 2024). Für das Jahr 2025 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nun bundesweit einheitlich auf 8.050 Euro monatlich bzw. auf jährlich 96.600 Euro (Jahr 2025). In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 bundeseinheitlich 118.800 Euro jährlich bzw. 9.900 Euro monatlich betragen.

Für den Bereich der Kranken- und Pflegversicherung galt bereits vor 2025 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 erhöht sich von bisher jährlich 62.100 Euro bzw. monatlich 5.175 Euro (Jahr 2024) auf jährlich 66.150 Euro bzw. auf monatlich 5.512,50 Euro (Jahr 2025).

Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und sich freiwillig oder privat krankenversichern können. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 steigt von bisher 69.300 Euro (Jahr 2024) auf 73.800 Euro.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für diesen Personenkreis gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Ab dem 01.01.2025 wird diese von bisher 62.100 Euro (Jahr 2024) auf 66.150 Euro angehoben.

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist für verschiedene Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Die Bezugsgröße wirkt sich u. a. auf den Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anspruch auf Familienversicherung und der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen aus. Ab 01.01.2025 gilt nur noch eine bundeseinheitliche Bezugsgröße i. H. von 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich.

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