Termine für Steuern und Sozialversicherung Februar/ März 2023
Lesen Sie hier, welche Termine für die Steuern & Sozialversicherung im Februar/ März 2023 zu beachten sind. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, dann kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!
Steuerart | Fälligkeit |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.02.20231 / 10.03.20231 |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt / 10.03.2023 |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt / 10.03.2023 |
Umsatzsteuer | 10.02.20232 / 10.03.20233 |
Umsatzsteuer Sondervorauszahlung | 10.02.2023 / Entfällt |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung4 | 13.02.2023 / 13.03.2023 |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck5 | 10.02.2023 / 10.03.2023 |
Gewerbesteuer | 15.02.2023 / Entfällt |
Grundsteuer | 15.02.2023 / Entfällt |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung4 | 20.02.2023 / Entfällt |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck5 | 15.02.2023 / Entfällt |
Sozialversicherung6 | 24.02.2023 / 29.03.2023 |
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.02.2023/27.03.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
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