Steuer- und Sozialrecht 2026: Neue Pflichten und Grenzwerte im Überblick
In dieser Monatsinformation (Dezember 2025) stellen wir Ihnen alle relevanten Informationen zu den wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Steuer- und Sozialrecht zur Verfügung. Der Fokus liegt auf aktuellen Anpassungen und neuen Rahmenbedingungen, die zum Jahreswechsel 2025/2026 in Kraft treten. Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Gesetzgebung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Gesetzgebung
Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht
Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Az. III C 2 – S-7287-a/00019/007/243) stellt Änderungen und Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 15.10. 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 dar.
Diese Anpassungen präzisieren und erweitern die Anforderungen an die E-Rechnung und behandeln insbesondere die technischen Vorgabensowie die Folgen von Formatfehlern.
Grundsätzliches zur Rechnungsstellung
Rechnungsstellungspflicht besteht?
Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung ausführt, ist er grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Eine Rechnung muss ausgestellt werden, wenn die Leistung nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und eine der folgenden Fallgruppen zutrifft:
- Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
- Die Leistung wird an eine juristische Person erbracht, auch wenn diese nicht Unternehmer ist.
- Im Zusammenhang mit einem Grundstück wird eine steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) an einen Empfänger erbracht, der nicht bereits unter die Punkte 1 oder 2 fällt.
Frist für die Ausstellung:
Eine Rechnung muss regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ausgestellt werden.
Verpflichtung zur E-Rechnung:
Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern muss regelmäßig eine E-Rechnung verwendet werden.
Wer kann die Rechnung ausstellen?
Eine Rechnung kann ausgestellt werden:
- Durch den leistenden Unternehmer selbst,
- Durch einen beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG),
- Durch den Leistungsempfänger (Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG),
Änderungen und Ergänzungen im BMF-Schreiben vom 15.10.2025
- Formatfehler und deren Auswirkungen
- Formatfehler:
Eine E-Rechnung, die nicht den technischen Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht, wird nicht als gültige E-Rechnung anerkannt, sondern als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt. Formatfehler können vorliegen, wenn die Rechnung entweder nicht den zulässigen Syntaxen entspricht oder keine vollständige und richtige Datenextraktion ermöglicht.
- Technische Anforderungen:
Die Datei muss einem strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD entsprechen. Ein bloßes PDF reicht nicht aus, wenn es keine entsprechende XML-Datenstruktur enthält.
- Verpflichtende E-Rechnung für Gutschriften und Rechnungen (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)
- Gültigkeit der E-Rechnungspflicht für Gutschriften:
Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten nicht nur für die Rechnungsausstellung, sondern auch für Gutschriften gemäß § 14
Abs. 2 Satz 5 UStG. D. h., dass auch Gutschriften, die als Rechnungen behandelt werden, in einem strukturierten elektronischen Formatausgestellt werden müssen, um den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG gerecht zu werden.
- Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise
- Abweichende Regelungen:
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), Rechnungen von Kleinunternehmern sowie Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgestellt werden, können abweichend von der Verpflichtung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt gemäß den Regelungen in § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34a Satz 4 UStDV.
- Validierung von E-Rechnungen
- Eine Validierung der E-Rechnung prüft, ob die Rechnung den technischen Anforderungen entspricht und korrekt formatiert ist. Diese Validierung unterstützt den Empfänger bei der Prüfung, ersetzt jedoch nicht die ihm obliegende Pflicht, die Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
- Gemäß Abschnitt 15.2a Abs. 6 und 15.11 Abs. 3 UStAE bleibt es die Verantwortung des Empfängers, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen (z. B. Steuersatz, Betrag, Leistungsbeschreibung) korrekt sind und die Rechnungen den erforderlichen steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen.
- Rechtliche Konsequenzen von Formatfehlern
- Keine steuerlichen Vorteile:
Wird ein Formatfehler festgestellt, gilt die Rechnung als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG und erfüllt nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG. Diese Rechnungen sind von den steuerlichen Erleichterungen der E-Rechnung (wie z. B. dem Vorsteuerabzug) ausgeschlossen.
- Praktische Umsetzung
- Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Rechnungsstellungssysteme und Archivierungslösungen die neuen technischen Anforderungen erfüllen. Dies kann durch die Implementierung einer geeigneten Validierungssoftware zur Prüfung der Rechnungen vor deren Versand erfolgen.
Hinweis
Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die nächste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Geschäftspartnern künftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterstützungspaket E-Rechnung.
Elektromobilität: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026
Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. Für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 – S-2334/00087/014/013).
Das Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle und ersetzt das alte Schreiben aus dem Jahr 2020. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030. Im Mittelpunkt steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten erlaubt, ihr Elektro- oder Hybridauto im Betrieb kostenlos oder vergünstigt zu laden, ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung (z. B. eine Wallbox) vorübergehend kostenlos oder vergünstigt zur privaten Nutzung überlässt.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation schenkt oder Zuschüsse dafür zahlt, kann er dafür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
Voraussetzung ist immer, dass diese Vorteile zusätzlich zum normalen Lohn gewährt werden – also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Arbeitnehmer, die selbst Stromkosten tragen, können sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bei Dienstwagen ist diese Erstattung steuerfrei. Zur Vereinfachung kann ab 2026 eine Strompreispauschale verwendet werden, die sich am Durchschnittsstrompreis privater Haushalte orientiert.
Für Arbeitgeber gelten vereinfachte Aufzeichnungsregeln: Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto vermerkt werden; Belege über Anschaffungskosten und Zuschüsse sind aber aufzubewahren.
Hinweis
Ob die Abschaffung der 30 Euro-Pauschale für Stromladekosten ab 01.01.2026 rechtlich zulässig ist bleibt abzuwarten, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl bis an seine Grenzen ausgereizt wird. Ein Beitrag zur Entbürokratisierung ist es zweifelsfrei nicht!
Meldepflichten: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden
Der Gesetzgeber will eine stärkere Regulierung bei Kryptowerten. Künftig sollen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden.
Der Bundestag hat am 06.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (BT-Drs. 21/1937, sog. DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Meldepflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente (elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld) ausgeweitet. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Hinweis
Bemerkenswert ist der Umstand, dass der Rat der EU die Richtlinie zur Änderung der EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) bereits am 17.10.2023 angenommen hat. Mit dieser Änderung wird der automatische Informationsaustausch auf Kryptowerte und auf Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen ausgeweitet. Das Ziel der Richtlinie ist demnach, durch die Ausweitung der Anwendungsbereiche der Registrierungs- und Meldepflichten sowie die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden insbesondere die „Nachverfolgungslücke” bei Kryptowerten zu schließen.
Oft nicht bekannt ist, dass darüber hinaus der bisherige automatische Informationsaustausch von Steuerdaten auch auf grenzüberschreitende Vorbescheide von vermögenden Privatpersonen sowie über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, ausgeweitet wurden.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2026
Zum 01.01.2026 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht werden. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 soll die BBG auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich) steigen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben werden.
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben werden, jährlich sind dies 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.
Zum 01.01.2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 51.944 Euro.
Nachdem das Bundeskabinett am 08.10.2025 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 beschlossen hat, bedarf es nun noch der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich am 21.11.2025).
Neuer Gesetzentwurf zur Kfz-Steuerbefreiung von Elektroautos
Bis zum Jahr 2030 neu zugelassene Elektroautos (E-Autos) sollen weiterhin zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit bleiben, allerdings längstens bis 2035. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag erreicht (BT-Drucks. 21/2672). Die Stellungnahme des Bundesrats steht noch aus. Ohne das Gesetz wären nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 01.01.2026 zugelassen werden. Die Bundesregierung will mit dem Gesetz Planungssicherheit schaffen und Anreize für eine frühzeitige Entscheidung bieten. Der Bundesrat muss zunächst aber noch zustimmen.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Das Bundeskabinett hat den Weg für die Erhöhung des Mindestlohns freigemacht bzw. die „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen.
Hierzu teilte die Bundesregierung mit:
- Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent – insgesamt also um 13,88 Prozent.
- Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Kabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden.
- Auch die Minijob-Grenze wird zum 01.01.2026 steigen. Aktuell liegt sie bei monatlich 556 Euro brutto. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Steuerbonus durch Aktivrente
Die Aktivrente soll voraussichtlich am 01.01.2026 in Kraft treten, nachdem das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Eine Evaluation der Maßnahme ist nach zwei Jahren geplant, um die Auswirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Die Aktivrente ist eine neue Regelung, die es Rentnern ermöglicht, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzu zu verdienen und die die Erwerbstätigkeit im Alter fördern soll.
Die Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dies schließt Personen ein, die eine reguläre Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
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