Kindergeldrückforderung, E-Bilanzen und Bonus-Zahlungen von privaten Krankenkassen
In der Monatsinformation Oktober 2021 geht es unter anderem um die Themen Kindergeldrückforderungen, Aufstellung und Einreichung von E-Bilanzen sowie Bonus-Zahlungen von privaten Krankenkassen. Wir stellen Ihnen relevante Informationen in diesem Gebiet zur Verfügung. Lesen Sie, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Gewinne aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt der Besteuerung nach dem Investmentsteuer- und Einkommensteuergesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im Streitfall erwarb die Klägerin im Jahr 2009 Anteile an einem in der Schweiz von der X Bank aufgelegten Gold Exchange Traded Funds (Gold ETF), welche sie im Streitjahr 2015 mit einem Gewinn i. H. von 26.519 Euro verkaufte. Bei dem Gold ETF handelte es sich um einen Anlagefonds schweizerischen Rechts. Anlageziel des Fonds war, die Wertentwicklung des Edelmetalls Gold abzubilden, daher investierte der Fonds ausschließlich in physisches Gold. Anlagen in andere Werte waren nicht vorgesehen. Das beklagte Finanzamt legte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den von der Klägerin erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF erklärungsgemäß als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif der Besteuerung zugrunde. Die Klägerin machte mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid geltend, dass der Verkauf der Fondsanteile wie der Verkauf von physischem Gold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sei. Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Dieser bestätigte, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, der Besteuerung unterliegt.
Kindergeld-Rückforderung bei Auszahlung an das Kind
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Klägerin an deren Tochter ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2017 zurückfordern konnte.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitfall die Familienkasse gegenüber der Mutter einen Rückzahlungsanspruch nach der Abgabenordnung hat. Das Kindergeld sei für den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Vorliegend sei die Mutter die Leistungsempfängerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Zwar habe sie für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter gehabt, jedoch sei der Anspruch im Zeitpunkt der Zahlung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Jobcenter nach dem SGB II an die Tochter der Klägerin erbracht hatte, erfüllt worden und damit erloschen.
Bei berufsbedingtem Umzug erkennt Finanzamt höhere Pauschalen an
Wer berufsbedingt umzieht, kann die Ausgaben dafür steuermindernd geltend machen. Neben größeren Posten wie z. B. Maklerkosten, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition, die einzeln belegt werden müssen, ist auch ein Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten absetzbar. Dazu hat das Bundesfinanzministerium neue Umzugspauschalen veröffentlicht, die bereits für Umzüge ab
1. April 2021 gelten.
Arbeitnehmer, die berufsbedingt umziehen, können zunächst eine Pauschale von 870 Euro ansetzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, z. B. Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 580 Euro hinzugerechnet werden. Wer umzieht, aber bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, kann bei einem Wohnortswechsel zumindest eine Pauschale von 174 Euro geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte. Dabei kommt es nicht auf die Wegstrecke an, die durch den Umzug zum Arbeitsplatz eingespart wird, sondern auf die geringere Fahrtzeit: Wer durch den Umzug täglich rund eine Stunde weniger für den Weg zur Arbeit benötigt, kann die Pauschalen geltend machen.
Muss eine E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 Euro eingereicht werden?
Im Streitfall ging es um die Verpflichtung einer Unternehmergesellschaft (UG) zur Abgabe einer elektronischen Bilanz. Fraglich war, ob es für eine UG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Internetplattformen ist, persönlich und wirtschaftlich zumutbar ist, die Steuerbilanz in elektronischer Form abzugeben, wenn ihr Geschäftsführer über keinerlei steuerliche Kenntnisse verfügt und die UG Verluste erzielt bzw. lediglich niedrige Gewinne erwirtschaftet.
Eine “unbillige Härte” i. S. des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. der Abgabenordnung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.
Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die durch das Einkommensteuergesetz vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz sei auch für einen “Kleinstbetrieb” nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.
Steuerliche Folgen der Bonus-Zahlung von privater Krankenkasse
Privat Krankenversicherte haben in ihrem Vertrag oft eine Regelung für Bonuszahlungen, wenn sie im betreffenden Jahr keine Krankheitskosten eingereicht haben. Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern jedoch die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge. Dies gilt zumindest für Bonuszahlungen, die unabhängig davon gezahlt werden, ob Versicherte überhaupt Krankheitskosten tragen mussten oder nicht. Privat Krankenversicherte sollten daher prüfen, ob die Bonuszahlung der Krankenkasse unter Berücksichtigung der steuerlichen Effekte günstiger ist, bevor sie endgültig auf die Einreichung der tatsächlich entstandenen Kosten bei der Krankenkasse verzichten. Zudem ist die zumutbare Belastung zu beachten, die sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der anzuwendenden Steuertabelle und der Kinderzahl richtet. Im Falle einer beanspruchten Bonuszahlung dürfen selbst getragene Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Ein Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist immer dann ausgeschlossen, wenn eine Versicherungs- und somit Erstattungsmöglichkeit bestand, diese aber nicht beansprucht wurde, da es dann an der sog. Zwangsläufigkeit dieser Kosten fehlt.
Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Schätzung
Das Finanzgericht Münster hat zur Erfassung von Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Schätzung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten Stellung genommen.
Die Voraussetzungen für eine Schätzung hätten vorgelegen. Die Klägerin habe über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen gegeben und im Übrigen ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Klägerin habe in Bezug auf die Bareinzahlung des Betrags von insgesamt 70.000 Euro auf ihr Konto diesen Verpflichtungen nicht entsprochen. Die Klägerin behauptete, es habe sich bei dem genannten Betrag um ein Darlehen gehandelt. Sie habe aber den Darlehensgeber nicht benannt. Damit habe sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen nicht vollständig offengelegt. Für die steuerliche Behandlung eines Darlehens sei es von entscheidender Bedeutung, wer der Darlehensgeber sei. Denn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht müssten durch namentliche Benennung des Darlehensgebers in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt aufzuklären, etwa indem sie den Darlehensgeber befragen.
Die Pflicht zur Benennung des Darlehensgebers habe die Klägerin während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens nicht erfüllt. Weitere Ermittlungen zur Person des Darlehensgebers waren nicht möglich, denn die Klägerin habe es ausdrücklich abgelehnt, weitere Angaben zur Identität des Darlehensgebers zu machen, und der Darlehensgeber habe mitgeteilt, für weitere Auskünfte nicht zur Verfügung zu stehen.
Die steuerpflichtigen Einkünfte seien der Höhe nach mit 70.000 Euro zu schätzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige bei der Einzahlung von Mitteln auf ein betriebliches oder auf ein sowohl betrieblich wie privat genutztes Konto bei der Prüfung der Frage, ob steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Vermögenszugänge (insbesondere Darlehen oder Einlagen) vorliegen, wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet sei. Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht könne bei Verletzung dieser Pflicht den Sachverhalt ohne weitere Sachaufklärung dahin würdigen, dass in Höhe der unaufgeklärten Kapitalzuführungen nicht versteuerte Einnahmen vorliegen.
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