Monatsinformation November 2025: Einkommensteuer
In dieser Monatsinformation November 2025 stellen wir Ihnen alle Informationen zu verschiedenen steuerrechtlich relevanten Themen zur Verfügung (Fokus: Einkommensteuer). Lesen Sie hier, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Für Einkommensteuerpflichtige
Kryptowerte 2025 für Privatanleger – ein genauerer Blick auf das BMF-Schreiben vom März 2025
Grundsätzlich: Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryptowerte“ dient nun als Oberbegriff; das Schreiben ist für Praxis und Deklaration maßgeblich. Für private Anleger bleiben Kryptowerte regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter; Veräußerungsgewinne sind – bei Einhaltung der Haltefrist – als private Veräußerungsgeschäfte zu beurteilen. Für betriebliche Fälle gelten die allgemeinen Grundsätze des Betriebsvermögens.
Hinweis
Entgegen dem BMF-Schreiben sieht das Finanzgericht Nürnberg in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2025 neben dem FiFo-Verfahren auch das LiFo-Verfahren als zulässig an.
Problem: Viele Reportingtools verwenden das FiFo-Verfahren, obwohl das LiFo-Verfahren ggf. günstiger wäre.
Folge: Die Bilanzierung und Steuererklärung kann nicht ohne Prüfung der Reportingunterlagen erfolgen, da ansonsten Schaden entstehen kann, den der Berater zu verantworten hat.
Einordnung: Payment-Token dienen der Zahlung und führen im Privatvermögen typischerweise bei Verkauf/Tausch zu § 23-Gewinnen oder -Verlusten, die in der Steuererklärung anzugeben sind; Utility-Token gewähren Nutzungsrechte, Security-Token können – je nach Ausgestaltung – Kapitalerträge oder Kapitalgewinne nach § 20 EStG begründen. Maßgeblich ist stets die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des einzelnen Tokens, nicht dessen Bezeichnung im Markt.
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt weiterhin die einjährige Haltefrist. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung verkauft oder getauscht (einschließlich Tausch in andere Kryptowerte), ist der Gewinn steuerpflichtig – hierbei gilt jedoch eine Freigrenze von 1.000 Euro ab 2024, darüber hinaus ist der Gesamtgewinn voll steuerpflichtig (kein Freibetrag). Wird nach Ablauf der einjährigen Haltefrist verkauft, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Regelungen des BMF-Schreibens stellen dafür die Leitplanken bereit; die Einzelheiten ergeben sich aus der Einordnung des jeweiligen Tokens und der konkreten Transaktion. Vorrangig für die korrekte Besteuerung ist die Einzelbetrachtung je Einheit. Ist diese nicht möglich, gilt für die Haltefrist die FiFo-Methode (First in, First out), für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode vorgesehen, als Vereinfachung kann auch FiFo unterstellt werden. Praktikabel sind konsistente Verfahren zur Verbrauchsfolge, wenn eine Einzelzuordnung nicht möglich ist. Fehlende oder widersprüchliche Unterlagen gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen und ist je Handelsbezeichnung bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten. Steuerreports von Börsen oder Tools können verwendet werden, müssen aber plausibel und überprüfbar sein, vollständige Transaktionsübersichten sollten frühzeitig gesichert werden.
Beispiel
Eine Privatperson erwirbt am 10.04.2025 für 10.000 Euro 0,25 BTC und verkauft diese am 30.11.2025 für 13.400 Euro. Der Gewinn von 3.400 Euro ist – da er innerhalb der Jahresfrist realisiert wird – steuerpflichtig nach § 23 EStG. Parallel fließen im Oktober 2025 Staking-Erträge in Form von 0,8 ETH zu; am Zuflusstag beträgt der Marktwert 1.800 Euro. Diese 1.800 Euro sind – je nach Ausgestaltung – als laufende Einkünfte zu erfassen (im
Privatbereich regelmäßig sonstige Einkünfte; im Betriebsvermögen Betriebseinnahmen). Würde der BTC-Verkauf erst ab dem 11.04.2026 erfolgen, wäre der Veräußerungsgewinn privat steuerfrei; die Staking-Erträge bleiben davon unberührt.
Nachweispflichten: saubere Kursumrechnung in Euro, lückenlose Wallet-/Exchange-Belege, klare Trennung von Privat- und Betriebsvermögen und – bei Security-Token – die Möglichkeit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Hinweis
Im BMF-Schreiben wird mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt wird.
So wird z. B. schon jetzt beim Handel über eine ausländische Handelsplattform eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt. Wenn z. B. Walletbestände bestehen, müssen Steuerpflichtige diese seit dem 01.01.2025 zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt (31.12.2025) mit Vorjahr dokumentiert vorlegen können.
Steuerhinterziehungsbekämpfung: Datenpaket-Auswertung zu Krypto-Geschäften
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen (z. B. Ether und Bitcoin) sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen angegeben werden.
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) verschärft seine Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Grundlage ist ein zweites umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet, welches dem LBF NRW aktuell zur Auswertung vorliegt. Die Daten werden aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt.

Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG – Verlustmodell unzulässig
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden und damit das Steuermodell mit Indexanleihen und Teilschuldverschreibungen gestoppt.
Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, wann § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht greift. Damit setzten sie der gezielten Steuervermeidung enge Grenzen. Den drei Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zukünftigen Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits und hohe, dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45 %, sondern nur mit dem gesonderten Tarif von 25 % belastet werden (Az. VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.
Hintergrund
Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen: Wann das Finanzamt mitspielt
Verträge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft der natürliche Interessengegensatz. Deshalb prüft die Finanzverwaltung genau, ob Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind. Grundsätzlich gilt: Nur wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt wird, entfaltet er steuerliche Wirkung. Mündliche Absprachen genügen nicht, klare Schriftform schafft Sicherheit. Mietzahlungen sollten regelmäßig und nachweisbar fließen – Barzahlungen oder nachträgliche Umbuchungen wecken Zweifel. Ebenso wichtig: Der Vertrag muss Inhalte enthalten, die auch unter Fremden Standard wären, etwa Miethöhe, Nebenkostenregelung oder Kündigungsfristen.
Besonders praxisrelevant ist daher die Wohnraumüberlassung – an Fremde Dritte und dadurch explizit an nahe Angehörige – zu verbilligter Miete.
Hier differenziert § 21 Abs. 2 EStG seit 2021 drei Stufen: Liegt die vereinbarte Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Vermietung in vollem Umfang als entgeltlich. Werbungskosten – also Zinsen, Abschreibung oder Renovierungskosten – dürfen vollständig abgezogen werden, eine Prognoserechnung ist nicht erforderlich.
Bewegt sich die Miete im Bereich von 50 % bis unter 66 % der Marktmiete, verlangt das Finanzamt eine Totalüberschussprognose über 30 Jahre. Nur wenn auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Fällt die Prognose negativ aus, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Werbungskosten sind dann nur im Verhältnis des entgeltlichen Anteils abziehbar. Die Beweislast liegt hier klar beim Vermieter.
Wird weniger als 50 % der Marktmiete verlangt, erfolgt die Aufteilung zwingend. Das bedeutet: Werbungskosten dürfen nur anteilig geltend gemacht werden.
Ein Beispiel verdeutlicht die Systematik: Die ortsübliche Warmmiete beträgt 1.000 Euro. Vermietet ein Vater an seine Tochter für 700 Euro (70 %), kann er sämtliche Werbungskosten abziehen. Bei 600 Euro (60 %) ist eine Überschussprognose nötig. Ergibt diese über 30 Jahre ein positives Ergebnis, bleibt es beim vollen Abzug. Liegt die Miete bei 400 Euro (40 %), dürfen nur 40 % der Kosten angesetzt werden.
Fazit: Wer mit Angehörigen Verträge schließt, muss diese fremdüblich gestalten und konsequent durchführen. Bei verbilligter Vermietung sind die 66 %- und 50 %-Grenze entscheidend für den Werbungskostenabzug. Eine sorgfältige Prognoserechnung kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden – hier unterstützt Sie Ihre Steuerkanzlei.
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