Corona – Steuerrechtliche Erleichterungen
In der Monatsinformation Januar 2022 zum Thema Einkommensteuer stellen wir Ihnen relevante Informationen zu steuerrechtlichen Erleichterungen aufgrund von Corona, den Grundsätzen von Reisekosten und der Verlängerung der Reinvestitionsfrist zur Verfügung. Lesen Sie, was Sie in der aktuellen Rechtsprechung beachten müssen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Fahrtkosten als Reisekosten? – Zum typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts
Der Bundesfinanzhof hat seine Grundsätze zu den Reisekosten im Zusammenhang mit dem arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts weiter konkretisiert. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen habe. Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche müsse für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden.
Steuerrechtliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie
Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die Corona-Hilfen zwar nicht als Entschädigungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gelten, jedoch die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen anwendbar sind, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, erhaltene Hilfen von den Anschaffungskosten zu kürzen und somit die sofortige Besteuerung derartiger Hilfsleistungen zu vermeiden. Die Versteuerung erfolgt demzufolge durch gekürzte Bemessungsgrundlagen zur Absetzung für Abnutzung verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Hinweis: Dies gilt für alle offenen Fälle!
Rücklage für Ersatzbeschaffung – Verlängerung der Reinvestitionsfrist
Das Bundesfinanzministerium hat die Reinvestitionsfrist für die Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens nach Bildung einer Rücklage erneut verlängert. Die Frist verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
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