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Monatsinformation Arbeits- und Sozialrecht – 02/2021

In der Monatsinformation 02/2021 lesen Sie Aktuelles zum Thema Arbeits- und Sozialrecht und welche Termine und Fristen Sie einhalten sollten. Gerne helfen wir Ihnen bei diesen Themen. Fragen Sie jetzt an!

Termine Steuern und Sozialversicherung für Februar/März 2021

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
10.11.20211 / 10.12.20211
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlagentfällt / 10.12.2021
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt / 10.12.2021
Umsatzsteuer10.11.20212 / 10.12.20213
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung415.11.2021 / 13.12.2021
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck510.11.2021 / 10.12.2021
Gewerbesteuer15.11.2021 / entfällt
Grundsteuer15.11.2021 / entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung418.11.2021 / entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck515.11.2021 / entfällt
Sozialversicherung626.11.2021 / 28.12.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.02.2021/25.03.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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